Über uns
Satzung der Interessengemeinschaft Wersen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist „Interessengemeinschaft Wersen e.V.“ (IGW).
Der Sitz des Vereins ist Lotte-Wersen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Veranstaltungen, Kultur, Infrastruktur und Brauchtumspflege durch geeignete Maßnahmen.
Der Verein erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Gewinn.
Dies gilt auch für die MitgliederDer Verein ist überparteilich und nur den eigenen Zwecken, im Rahmen der Satzung, verpflichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 3 Mitglieder des Vereins - Erwerb und Verlust derMitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Firmen, Behörden, Organisationen (Fach- und Wirtschaftsverbänden, Vereine), keine politischen Parteien.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 31. 12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor Stellungnahme mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und auf einmalige Mahnung nicht gezahlt hat.
§ 7 Anspruch des ausscheidenden Mitgliedes
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten in Form von Geld.
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten. Neu eintretende Mitglieder haben einen anteiligen Beitrag innerhalb eines Monats zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins (gemäß S 26 BGB) besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein oder müssen bei einem Vereinsmitglied in einem festen Anstellungs- oder Dienstverhältnis stehen oder müssen rechtmäßige Vertreter eines Vereinsmitgliedes sein.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Auslagen, die dem Vorstand in Ausübung seines Amtes erwachsen, wird der Verein erstatten. Repräsentationsverpflichtungen, Versand- und Portokosten und Druckkosten.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31.03. jeden Jahres, einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Vor diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben werden.
Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch die Mehrheit von 213 der erschienenen Mitglieder erforderlich
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall Seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lotte, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle und soziale Zwecke, gemäß § 2 unserer Satzung, zu verwenden hat